NVVE ist ein Verein mit 170.000 Mitgliedern und jährlichen Zuwachsraten. NVVE hat ihren Sitz in Amsterdam, wo 30 festangestellte Mitarbeiter die Aktivitäten planen und koordinieren. Verteilt über die Niederlande nehmen auch über 150 Freiwillige aktiven Anteil am Verein (Hausbesuche, Vorträge usw.). NVVE verschreibt keine Medikamente und beschäftigt keine Ärzte, die Mitgliedern Sterbehilfe leisten.
Der jährliche individuelle Mitgliedsbeitrag von 22,50 € ist die einzige Einnahmequelle. Es werden keine staatlichen Zuschüsse beantragt oder erhalten. Manchmal erhält NVVE Zuwendungen oder Vermächtnisse.
Unsere Geschichte
NVVE wurde 1973 als Resultat eines öffentlichen Aufschreis gegründet. Es ging damals um das Gerichtsverfahren gegen Dr. T. Postma. Postma wurde wegen freiwilliger Sterbehilfe schuldig gesprochen und erhielt eine Bewährungsstrafe. Die niederländische Öffentlichkeit vertrat den Standpunkt, dass es einem Arzt möglich sein sollte, das Leben eines Patienten auf sein/ihr Verlangen zu beenden. So schloss sich eine kleine, aber starke Gruppe zusammen, hauptsächlich um Postma zu unterstützen, aber auch, um für legale Sterbehilfe-Möglichkeiten zu kämpfen. Das war die Geburtsstunde der NVVE.
Es brauchte fast 30 Jahre Gerichtsverfahren und viele mutige und entschlossene Aktivisten, Ärzte, Rechtsanwälte und Politiker, bis sich der Erfolg einstellte. Am 10. April 2001 verabschiedete die Erste Kammer des niederländischen Parlaments das Sterbehilfegesetz unter der Bezeichnung „Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung (Prüfverfahren)“, nachdem es zuvor am 28. November 2000 von der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments verabschiedet wurde. Dieses Gesetz trat am 1. April 2002 in Kraft.
Niederländisches Sterbehilfe-Gesetz
In den Niederlanden ist Sterbehilfe für Ärzte kein Gesetzesverstoß, sofern die Sorgfaltskriterien eingehalten und jeder Fall anschließend gemeldet wurde, wie im Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung (Prüfverfahren) festgelegt. Gemäß den Sorgfaltskriterien muss der Arzt unter anderem zu der Überzeugung gelangen, dass das Verlangen des Patienten nach Sterbehilfe freiwillig und wohlüberlegt geschieht und dass das Leiden des Patienten unerträglich ist und keine Aussicht auf Besserung besteht.
Sterbehilfe darf nur auf das eigene Verlangen des Patienten erfolgen, nicht auf Verlangen von Verwandten oder Freunden. Ärzte sind nicht verpflichtet, einem Verlangen nach Sterbehilfe stattzugeben. Ein Arzt, der nicht selber Sterbehilfe leisten will, sollte das mit dem Patienten besprechen und kann entscheiden, ihn an einen anderen Arzt zu verweisen.
Das Gesetz ist nur für Patienten anwendbar, die mit einem Arzt, der dem niederländischen Recht unterliegt, in einer Arzt-Patient-Beziehung stehen. Das bedeutet, dass Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, keine Sterbehilfe oder einen von einem Arzt begleiteten Suizid im Sinne dieses Gesetzes in Anspruch nehmen können.
Unsere Ziele
- Förderung der Inanspruchnahme und der gesellschaftlichen Akzeptanz der bestehenden legalen Möglichkeiten für die freie Entscheidung zur Beendigung des Lebens.
- Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz und einer gesetzlichen Regelung für die freie Entscheidung zur Beendigung des Lebens in Situationen, die noch nicht im Bereich der bestehenden legalen Möglichkeiten liegen.
- Anerkennung der freien Entscheidung zur Beendigung des Lebens (und der Begleitung dabei) als Menschenrecht.
Unsere Aktivitäten
- Bereitstellung von Informationen und (persönlicher) Beratung
- Bereitstellung von Patientenverfügungen
- Bereitstellung von Dokumenten für die „Verweigerung medizinischer Behandlung’
- Organisation von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
- Publikation Quartalsmagazin Relevant
- Vorträge und Workshops
- Lobbyarbeit